Kosten für die Erstellung einer Reparaturbestätigung sind nicht erstattungsfähig, wenn sie nicht erforderlich sind.
Auf diese Möglichkeiten hätte die Beklagte auch nicht hinweisen müssen, da entsprechende Beweismittel auch dem Laien bekannt sind.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zwar hat die Beklagte vorliegend einen Nachweis für die erfolgte Reparatur verlangt, jedoch hätte dieser auch auf einfacherem Wege erfolgen können. So hätten aktuelle Fotos oder Aussagen des reparierenden Kfz-Mechanikers beigebracht werden können.Auf diese Möglichkeiten hätte die Beklagte auch nicht hinweisen müssen, da entsprechende Beweismittel auch dem Laien bekannt sind.
AG Hamburg-Harburg, 24.05.2011 - Az: 646 C 126/11
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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