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Haftung der Adam Opel AG für den Modelltyp Insignia mit 2.0 CDTI Dieselmotor (Kennung B20DTH)

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die „Thermofenster-Problematik“ ist mittlerweile von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt und führt nicht zu einer Haftung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

Selbst wenn der Hersteller im Typengenehmigungsverfahren erforderliche Angaben zu den Einzelheiten der temperaturabhängigen Steuerung unterlassen haben sollte, wäre die Genehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gehalten gewesen, diese zu erfragen. Die Anforderungen an entsprechende Herstellerangaben im Typengenehmigungsverfahren sind erst im Mai 2016 durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/646 verschärft worden.

Ein verpflichtender Rückruf kann eine unzulässige Abschalteinrichtung indizieren. Es obliegt dem Hersteller im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, die Hintergründe des Pflichtrückrufs zu erläutern und die Indizien für ein manipulatives Verhalten zu erschüttern

Dem Pflichtrückruf vom 17.10.2018 für Opel Insignia Dieselfahrzeuge mit dem Motor B20DTH ging zunächst eine freiwillige Serviceaktion der Beklagten voraus, in deren Rahmen das vom KBA bereits am 21.2.2017 freigegebene Softwareupdate bei vielen Fahrzeugen nachgerüstet wurde. Aus dem Rückrufbescheid vom 17.10.2018 ergibt sich, „dass das KBA derzeit keinen Hinweis hat, dass Opel eine Erkennung verwendet, die zwischen Prüfstands- und Straßenbetrieb unterscheidet“. Der Freigabebescheid des KBA vom 21.02.2017 enthält den ausdrücklichen Hinweis, dass „keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt und die Grenzwerte und die anderen Anforderungen eingehalten wurden“.

Der Hersteller ist nicht verpflichtet, einen KBA- Rückrufbescheid vollumfänglich gegenüber dem Gericht offenzulegen.


OLG Schleswig, 14.04.2022 - Az: 7 U 190/21

ECLI:DE:OLGSH:2022:0414.7U190.21.00

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