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Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Käufer eines Fahrzeugs, in das ein Diesel-Motor des Typs EA 288 eingebaut ist, haben keine Schadensersatzansprüche.

Erst seit Mai 2016 waren die Hersteller verpflichtet, für zu genehmigende Fahrzeugtypen der zuständigen Typgenehmigungsbehörde im Rahmen des Antrags auf Typgenehmigung die temperaturgesteuerte Emissionsreduktion (Thermofenster) im Einzelnen darzustellen.

War die Problematik der temperaturabhängigen Arbeitsweise der Abgasrückführungssysteme dem KBA „prinzipiell bekannt“, hatte diese bereits Einfluss auf die Verordnungsgebung und waren detaillierte Angaben zur konkreten Bedatung des Thermofensters nicht vorgeschrieben und wurden auch nicht erwartet, kann darin, dass die Herstellerin im Typgenehmigungsverfahren keine oder jedenfalls keine detaillierten Angaben zur temperaturgesteuerten Abgasrückführung gemacht hat, kein Umstand gesehen werden, der einen etwaigen Verstoß gegen die Verordnung 715/2007/EG durch die Implementierung des Thermofensters als besonders verwerflich erscheinen ließe.


OLG München, 11.05.2021 - Az: 17 U 6806/20

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