Es bestehen keine (Schadensersatz-)Ansprüchen von Käufern eines Fahrzeugs, in das ein Diesel-Motor des Typs EA 288 eingebaut ist.
Setzt sich ein Kläger mit seinem Klagevorbringen in Widerspruch zu den Feststellungen des KBA, welches für das betroffene Fahrzeug (mangels Feststellbarkeit einer unzulässigen Abschalteinrichtung) keinen Rückruf erlassen hat, kann sein Vorbringen aufs Geratewohl, gleichsam „ins Blaue hinein“ gemacht und mithin unbeachtlich sein, wenn keine substantielle Auseinandersetzung mit den Feststellungen der Bundesbehörde erfolgt.
Die Schlussfolgerung des Käufers eines Diesel-Fahrzeugs, ihm drohten Nachteile, weil die Herstellerin in einem anderen Motor nachgewiesenermaßen eine rechtswidrige Abschalteinrichtung verwendet habe und dies bei allen Dieselmotoren der Herstellerin der Fall sein dürfte, ist willkürlich, anhaltslos und nicht belastbar.
Selbst wenn das Thermofenster bei einem Motortyp als unzulässige Abschalteinrichtung zu werten wäre, ist auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht der Herstellerin dieses Verhalten für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Herstellerin handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen.