Den Rückwärtsfahrenden trifft eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht als den Vorwärtsfahrenden, da wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse dem Rückwärtsfahren eine höhere Gefahr innewohnt als dem Vorwärtsfahren.
Kommt es beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz zu einer Kollision mit einem Fahrzeug, das zuvor bis zum Stillstand abgebremst worden ist, tritt die Betriebsgefahr des stehenden Fahrzeugs bei der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG nur dann vollständig zurück, wenn das Verschulden des Rückwärtsfahrenden durch besondere Umstände erschwert ist.
Kommt es beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz zu einer Kollision mit einem Fahrzeug, das zuvor bis zum Stillstand abgebremst worden ist, tritt die Betriebsgefahr des stehenden Fahrzeugs bei der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG nur dann vollständig zurück, wenn das Verschulden des Rückwärtsfahrenden durch besondere Umstände erschwert ist.
LG Saarbrücken, 27.05.2011 - Az: 13 S 25/11
ECLI:DE:LGSAARB:2011:0527.13S25.11.0A
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