Zwar hat allein der Tatrichter zu entscheiden, ob im Rahmen der Fahreridentifizierung das Messfoto die Feststellung erlaubt, dass der Betroffene der abgebildete Fahrzeugführer ist. Ob ein solches Foto jedoch ein geeignetes Beweismittel darstellt, ist - beschränkt auf den Maßstab, den die wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Gesetze der Logik und die Erfahrungssätze des täglichen Lebens vorgeben - durch das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar.
Das Gericht hat vorliegend aber in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich und eindeutig auf die in den Akten befindliche Videoprints und die Videoaufnahme gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug genommen und diese damit nicht zum Bestandteil der Urteilsurkunde gemacht.
Stattdessen wird nur der Beweisvorgang der Inaugenscheinnahme beschrieben, aber gerade nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Videoprints und/oder die Videoaufnahme zum Gegenstand des Urteils werden. Allein diese Mitteilung, dass das Lichtbild in Augenschein genommen wurde, reicht für eine Bezugnahme im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht aus.
Das Tatgericht hat es daher dem Rechtsbeschwerdegericht nicht ermöglicht, aus eigener Anschauung zu beurteilen, ob das Messfoto und die anderen davon angefertigten weiteren Abzüge bzw. Vergrößerungen als Grundlage einer Identifizierung überhaupt tauglich sind oder eine so schlechte Qualität aufweisen, so dass eine Identifizierung, auch unter Zuhilfenahme sachverständiger Beratung, nicht möglich ist.
Die Feststellungen zu Geschwindigkeit und Abstand des Fahrzeugs lassen hingegen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen. Die Geschwindigkeits- und Abstandsmessung mit dem Video-Abstands-Messverfahren VAMA erfüllt die Voraussetzungen eines standardisierten
Messverfahrens.
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