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Neubeginn der Verjährung nach Nachbesserungsversuch?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Soweit sich die Frage stellt, ob bei einer Nachbesserung bzgl. des konkreten nachgebesserten Mangels die Verjährungsfrist erneut zu laufen beginnt - und zwar unabhängig von einem Anerkenntnis des Mangels durch den Verkäufer - sieht die gesetzliche Regelung einen solchen Neubeginn nicht vor.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zwar ist umstritten, ob bei - mangelhafter - Nacherfüllung die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt, doch steht dies der Wirksamkeit der Klausel „Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren abweichend vom Gesetz in einem Jahr ab Übergabe des Kaufgegenstandes. Diese verkürzte Verjährung gilt nicht in Fällen ...“ nicht entgegen.

Die Formulierung der Klausel folgt der gesetzlichen Regelung: Sie enthält zum eine - insoweit in Abweichung von der gesetzlichen Regelung - die Verkürzung der Verjährungsfrist von 2 auf 1 Jahr und zum anderen die Anknüpfung des Beginns des Fristlaufs an die Übergabe des Kaufgegenstandes, insoweit in Übereinstimmung mit § 438 Abs 2 BGB.

Soweit die Auffassung vertreten wird, dass bei Nachlieferung die Verjährung neu zu laufen beginnt, wird der - ursprüngliche - Kaufgegenstand ersetzt durch den nachgelieferten. Zu diesem Fall trifft die Klausel keine weitergehende Regelung als das Gesetz; einem neuen Lauf der Frist steht die Klausel nicht entgegen, abgesehen davon, dass eine solche Fallgestaltung hier nicht inmitten steht.

Soweit sich die Frage stellt, ob bei einer Nachbesserung bzgl. des konkreten nachgebesserten Mangels die Verjährungsfrist erneut zu laufen beginnt - und zwar unabhängig von einem Anerkenntnis des Mangels durch den Verkäufer - sieht die gesetzliche Regelung einen solchen Neubeginn nicht vor; Wortlaut und Sinn des § 438 BGB lassen einen solchen Neubeginn nicht zu, zumal der Gesetzgeber die Problematik bei der Neufassung im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes kannte.

Auch in Ansehung der vom Kläger herangezogene Entscheidung des BGH (BGH, 05.10.2005 - Az: VIII ZR 16/05) hält die Kammer einen Neubeginn der Verjährungsfrist bei fehlgeschlagener Nachbesserung für den jeweiligen Mangel für mit dem Wortlaut und der Zwecksetzung des Gesetzes nicht vereinbar. Insoweit brauchte die Verkäuferin in ihrer Verjährungsregelung auch keine differenzierende Regelung für diese Fälle vorzusehen. Jedenfalls aber stellt bei dieser Sachlage eine Regelung, die für - fehlgeschlagene - Nachbesserungen keine Sonderregelung enthält keine unangemessene Benachteiligung des Käufers dar, die zu einer Unwirksamkeit der Regelung gemäß § 307 BGB führen könnte.

Mithin ergibt sich, dass die Verjährungsfrist wirksam auf 1 Jahr ab Übergabe des Kaufgegenstandes verkürzt wurde.


LG München I, 10.06.2011 - Az: 12 O 3387/11

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