Es besteht kein Anspruch auf Leistungen aus der Kasko-Versicherung, wenn im Rahmen der Schadensanzeige falsche Angaben zum Unfall- und Rahmengeschehen gemacht wurden, die das Gericht als vorsätzlich und arglistig im Sinne der Versicherungsbedingungen E.1.4, E.6.1 und E.6.2 in Verbindung mit § 28 VVG n.F. bewertet mit der Folge, dass die Versicherung von der Leistungspflicht frei ist.
„da wir kein Handy mit hatten und keine anderen Personen da waren und wir selber ohne fremde Hilfe frei kamen fuhren wir zur nächsten Polizei und ließen den Unfall aufnehmen“
ist nach dem Vorbringen des Klägers im Prozess falsch.
Dasselbe gilt hinsichtlich der zu 12. abgegebenen Erklärung
„wie oben schon beantwortet wir fuhren dann zusammen mit der Polizei noch mal zum Unfallort. Die Polizei machte dann Fotos am Unfallort“.
Die unter 14. gegebene Angabe
„da es nur noch zwei Kilometer waren, fuhren wir mit dem PKW nach Hause“
stimmt mit den Angaben des Klägers im Prozess ebenfalls nicht überein.
So hat der Kläger in der Klageschrift zunächst vorgetragen:
„Der Unfall wurde von der Polizeiverwaltung … polizeilich aufgenommen. Eine Übersetzung der Unfallaufnahme liegt vor. … Die herbeigerufenen Polizeibeamten sowie ein weiterer Zeuge haben das Fahrzeug im Straßengraben liegen gesehen. Das Fahrzeug musste schließlich mit einem Traktor aus dem Graben gezogen werden. Dies hat der Zeuge … schriftlich erklärt. …Der Zeuge … sowie die Polizeibeamten haben das Fahrzeug nach dem Unfall im Graben liegen gesehen.“.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die unter 11. in der Schadensanzeige vom 04.09.2008 abgegebene Erklärung„da wir kein Handy mit hatten und keine anderen Personen da waren und wir selber ohne fremde Hilfe frei kamen fuhren wir zur nächsten Polizei und ließen den Unfall aufnehmen“
ist nach dem Vorbringen des Klägers im Prozess falsch.
Dasselbe gilt hinsichtlich der zu 12. abgegebenen Erklärung
„wie oben schon beantwortet wir fuhren dann zusammen mit der Polizei noch mal zum Unfallort. Die Polizei machte dann Fotos am Unfallort“.
Die unter 14. gegebene Angabe
„da es nur noch zwei Kilometer waren, fuhren wir mit dem PKW nach Hause“
stimmt mit den Angaben des Klägers im Prozess ebenfalls nicht überein.
So hat der Kläger in der Klageschrift zunächst vorgetragen:
„Der Unfall wurde von der Polizeiverwaltung … polizeilich aufgenommen. Eine Übersetzung der Unfallaufnahme liegt vor. … Die herbeigerufenen Polizeibeamten sowie ein weiterer Zeuge haben das Fahrzeug im Straßengraben liegen gesehen. Das Fahrzeug musste schließlich mit einem Traktor aus dem Graben gezogen werden. Dies hat der Zeuge … schriftlich erklärt. …Der Zeuge … sowie die Polizeibeamten haben das Fahrzeug nach dem Unfall im Graben liegen gesehen.“.
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