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Erwerbsschaden eines Selbstständigen nach Verkehrsunfall

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Grundsätzlich ist nach den Vorschriften der §§ 842, 252 BGB, 11 StVG auch derjenige Schaden zu ersetzen, der in Gestalt des Verlustes von Einkommen aus beruflicher Tätigkeit infolge des Schadensereignisses entsteht.

Dabei ist die Höhe des Schadensersatzanspruches unter Berücksichtigung der durch §§ 287 Abs. 1 ZPO, 252 Satz 2 BGB gewährten Erleichterungen festzustellen.

Im Allgemeinen dürfen für die Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebes eines Selbstständigen keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden.

Für die Schätzung des Erwerbsschadens eines Selbstständigen müssen aber hinreichende Anknüpfungstatsachen dargelegt werden. Es bedarf grundsätzlich der Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung, um eine ausreichende Grundlage für die sachlichrechtliche Wahrscheinlichkeitsprognose des § 252 BGB und in der Folge für eine gerichtliche Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu haben, weil sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sichtbar im Erwerbsergebnis konkret ausgewirkt haben muss. Auch die erleichterte Schadensberechnung nach § 252 Satz 2 BGB i. V. m. § 287 Abs. 1 ZPO lässt eine völlig abstrakte Berechnung eines Erwerbsschadens nicht zu.

Ist der Erwerbsschaden eines selbstständig Tätigen festzustellen, ist es im Rahmen der §§ 252 BGB, 287 ZPO in der Regel erforderlich und angebracht, an die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse in den letzten Jahren vor dem Unfall anzuknüpfen.


LG Lübeck, 29.06.2011 - Az: 6 O 230/10

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