Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend.
Auf dem Privatgrund der Beklagten befindet sich, angrenzend an den Gehsteig, eine Bodenwelle. Die damals 88-jährige Klägerin stürzte im Mai 2010 im Bereich derselben und zog sich erhebliche Verletzungen zu.
Die Klägerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, sie sei damals noch sehr rüstig gewesen. Nur weil die Bodenwelle von der Beklagten nicht hinreichend abgesichert gewesen sei, sei sie dort gestürzt. Die Beklagte hat eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bestritten, zumal der Klägerin die Örtlichkeit bekannt sei, und in Abrede gestellt, dass Sturzursache die Bodenwelle gewesen sei.
Ergänzend wird für den festgestellten Sachverhalt (insbesondere die örtlichen Verhältnisse) sowie das weitere Vorbringen der Parteien vor dem Landgericht auf das Urteil des LG München II vom 14.09.2011, Az: 10 O 2251/11 Bezug genommen, mit dem die Klage am 14.09.2011 abgewiesen wurde.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche vollumfänglich weiter. Sie rügt, das Landgericht habe Beweisangebote übergangen, sei kritiklos der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft gefolgt und habe ohne Ortskenntnis mit allgemeinen Erwägungen und unzutreffenden Wertungen die Klage abgewiesen.
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