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Wirksamkeit eines ordnungsgemäß aufgestellten oder angebrachten Verkehrszeichens (Halteverbot)

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Wirksamkeit eines ordnungsgemäß aufgestellten oder angebrachten Verkehrszeichens (Zeichen 314 mit Zusatzschild) hängt davon ab, ob es bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt für den betroffenen Verkehrsteilnehmer erkennbar ist.

An die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr sind geringere Anforderungen zu stellen als an die den fließenden Verkehr betreffenden Verkehrszeichen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Es kommt nicht darauf an, ob der Antragsteller das Verkehrszeichen 314 und das Zusatzschild bereits beim Abstellen des Fahrzeugs tatsächlich gesehen hat. Denn die Wirksamkeit eines ordnungsgemäß aufgestellten oder angebrachten Verkehrszeichens hängt nicht von der subjektiven Kenntnisnahme des davon betroffenen Verkehrsteilnehmers ab.

Unerheblich ist auch, ob das Zeichen 314 und das Zusatzschild mit Rollstuhlfahrersymbol, wie unter Ziffer III 13 a der Verwaltungsvorschriften zu §§ 39-43 StVO vorgesehen, zwei Meter über Straßenniveau angebracht waren. Denn bei den Aufstellungsanweisungen der Verwaltungsvorschriften handelt es sich um innerdienstliche Weisungen an die Straßenverkehrsbehörden, auf die sich der Verkehrsteilnehmer nicht berufen kann.

Aufstellungsmängel bei bestehender Erkenn- und Wahrnehmbarkeit des Verkehrszeichens beeinträchtigen dessen Geltung daher nicht. Deshalb ist allein entscheidend, ob das Zeichen 314 mit Zusatzschild bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt für den Antragsteller erkennbar war. Das ist hier der Fall. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr geringere Anforderungen zu stellen sind als an die den fließenden Verkehr betreffenden Verkehrszeichen. Deshalb unterliegt ein Verkehrsteilnehmer im ruhenden Verkehr erhöhten Sorgfaltspflichten und ist gehalten, sich eingehend nach Verkehrszeichen umzusehen. Der Antragsteller trägt selbst vor, dass er das Zeichen 314 mit Zusatzschild wahrgenommen hat, als er nach bereits stattgefundener Umsetzung zum Abstellort seines Fahrzeugs zurückkehrte. Hätte der Antragsteller dies entsprechend der ihn treffenden Sorgfaltspflichten bereits unmittelbar nach dem Abstellen des Fahrzeugs und nicht erst nach seiner Rückkehr zum Abstellort getan, hätte er das Haltverbot für Fahrzeuge ohne ausgewiesene Sonderberechtigung für Schwerbehinderte erkennen können.


VG Berlin, 22.07.2011 - Az: 20 L 154.11

ECLI:DE:VGBE:2011:0722.20L154.11.0A

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