Im Januar 2010 meldete eine Versicherungsnehmerin der Beklagten, die Zeugin, bei der Beklagten einen entstandenen Schaden, den sie verursacht habe.
Die Beklagte ließ den Laptop gutachterlich untersuchen und kam zu dem Schluss, dass der konkrete Schaden nicht aus dem geschilderten Schadensvorgang herrühren könne. Die Beklagte meldete den Kläger daraufhin nach vorheriger Ankündigung im Hinweis- und Informationssystem des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V..
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte den Kläger nicht im Hinweis- und Informationssystem des GDV habe melden dürfen. Die Beklagte sei von falschen Tatsachen ausgegangen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) die Löschung der unter der Schadensnummer “…” im Informationssystem der GDV gespeicherten Daten zugunsten des Klägers zu beantragen,
2. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Haftpflichtschaden, Schadennummer: … die persönlichen Daten des Klägers im Hinweis- und Informationssystem des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. oder in einem vergleichbaren Datenbearbeitungssystem einzustellen oder einstellen zu lassen,
3. der Beklagten anzudrohen, dass für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 50.000,00 € oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen sie festgesetzt wird,
4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von dessen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 € freizustellen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Löschung seiner personenbezogenen Daten im HIS des GDV aus § 823 BGB bzw. § 35 Abs. 2 BDSG zu.
Es liegt keine Rechtsgutverletzung des Klägers vor und die Beklagte hat auch keine unrichtigen personenbezogenen Daten des Klägers veranlasst.
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