Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Kosten für die coronabedingte Fahrzeugdesinfektion, die bei Rückgabe des nach einem
Unfallschaden reparierten Fahrzeugs an den Geschädigten vorgenommen wurde, sind vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer zu ersetzen.
Demgegenüber sind Desinfektionskosten bei der Hereinnahme des Fahrzeugs zur Reparatur nicht erstattungsfähig, da es sich hierbei um Arbeitsschutzmaßnahmen handelt, die den Allgemeinkosten unterfallen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das sog. Werkstattrisiko trägt der Schädiger. Erforderlich ist der Geldbetrag, den ein verständiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach Art und Umfang als angemessenes Mittel zur Schadensbehebung aufgewandt hätte. Die Schadensrestitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Maßnahme beschränkt. Der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädiger sparen. Er darf sich auch auf die Vorgaben des Sachverständigen verlassen, selbst wenn ein günstigere Reparaturweise vom Schädiger aufgezeigt wird. Der Schädiger trägt das Prognoserisiko und auch Fehler der Werkstatt gehen nicht zu Lasten des Geschädigten. Die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfin des Geschädigten, da die Reparatur nach der Wertung des § 249 BGB Sache des Schädigers ist.
Die Kosten für Schutzmaßnahmen wegen des Coronavirus sind zur Hälfte erstattungsfähig, nämlich hinsichtlich der Desinfektion vor Rückgabe des Fahrzeugs an den Kunden, nicht aber vor Hereinnahme des Fahrzeugs in die Werkstatt. In Bezug auf Letztere fehlt es an einem Anspruch der Werkstatt gegen den Geschädigten.
Bei den Desinfektionskosten, die vor Rückgabe des Kfz anfallen, handelt es sich um Kosten, die aufgrund der derzeitigen Lage und der daraus resultierenden Notwendigkeit der gründlichen Desinfektion bei der Werkstatt für die vom Geschädigten beauftragte und vom Schädiger verursachte Reparatur anfallen.
Dass der Geschädigte nach durchgeführter Reparatur, die die Berührung vieler Teile durch die Werkstattmitarbeiter mit sich bringt, auch noch dem (wenn auch ggf. nur geringfügig) erhöhten Risiko einer Coronainfektion ausgesetzt werden soll, ist freilich nicht einzusehen. Aus welchen Gründen die Werkstatt diese Kosten dem Geschädigten als ihrem Vertragspartner nicht in Rechnung stellen können soll, vermag das Gericht nicht zu erkennen.
Um Allgemeinkosten handelt es sich insofern nicht, weil die Desinfektion nicht dem Schutz der Mitarbeiter, sondern dem Schutz des Kunden dient. Diese (derzeit) nötige Begleitleistung, die ausschließlich im Interesse des Kunden erbracht wird, muss vergütet werden.
Das vom AG Pforzheim im Urteil vom 02.12.2020 - Az: 4 C 231/20 - bemühte Argument, wonach Leistungserschwerungen zulasten des Werkunternehmers gingen, trifft zwar grundsätzlich zu, greift hier aber schon deswegen nicht, weil es sich nicht um ein erst nach Vertragsschluss entstandenes Leistungserschwernis handelt.
Ebenso wenig brauchte es hinsichtlich dieser Position einer ausdrücklichen, separaten Vereinbarung der Parteien, weil die Position im Verhältnis zu den übrigen Leistungen eine nur ganz untergeordnete Rolle spielte, die keine hohen Kosten verursachte. Der Besteller muss auch sonst nicht jeden Handgriff einzeln beauftragen.
Nicht erstattungsfähig sind demgegenüber die Desinfektionskosten vor Hereinnahme des Fahrzeugs in die Werkstatt, da es sich insoweit tatsächlich um eine reine Arbeitsschutzmaßnahme handelt, die den Allgemeinkosten unterfällt. Insofern kann sich der Geschädigte auch nicht auf das Werkstattrisiko berufen, weil Kosten, die der bloßen internen Arbeitssicherung dienen, nie eigenständige Zahlungspflichten auslösen (vgl. insofern auch LG Stuttgart, 27.11.2020 - Az: 19 O 145/20).