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Nachweis eines manipulierten Verkehrsunfalls durch Indizien

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

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Die ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen kann die Feststellung rechtfertigen, dass sich ein Unfall entweder überhaupt nicht ereignet hat oder aber es sich um ein manipuliertes Unfallgeschehen handelt.

Beweisanzeichen können sich zum Beispiel ergeben aus dem Unfallhergang, der Art der Schäden, der Art der beteiligten Fahrzeuge, dem Anlass der Fahrt, fehlender Kompatibilität, den persönlichen Beziehungen oder wirtschaftlichen Verhältnissen.

Eine Haftung des Schädigers, des Halters des gegnerischen Fahrzeugs und des Haftpflichtversicherers entfällt dann, wenn in ausreichendem Maße Umstände vorliegen, die die Feststellung gestatten, dass es sich bei dem Schadensereignis um ein manipuliertes Geschehen gehandelt hat.

Diesen Nachweis hat grundsätzlich der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer zu führen, wobei allerdings der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten genügt.

Die ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen kann eine solche Feststellung nach § 286 ZPO gestatten.

Dass einzelne Beweisanzeichen regelmäßig für sich genommen unverdächtig erscheinen können, ist unerheblich. Es kommt auf eine Gesamtschau aller Beweisanzeichen an. Für den Nachweis unredlichen Verhaltens genügt eine „erhebliche Wahrscheinlichkeit“.

Hierzu führte das Gericht aus:

Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze drängen sich (auch) dem Senat gewichtige Indizien für die Annahme eines manipulierten Unfallgeschehens auf.

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