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Anscheinsbeweis bei einem Zusammenstoß auf einer Straßenkreuzung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Bei Zusammenstößen auf Straßenkreuzungen spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung durch den Wartepflichtigen. Voraussetzung für das Eingreifen des Anscheinsbeweises ist stets, dass eine objektive Vorfahrtlage bestanden hat und zudem erkennbar war.

Dies war vorliegend der Fall. Die Beklagte zu 1) hat gegen ihre Pflicht, dem klägerischen Pkw Vorfahrt zu gewähren, verstoßen. Die Beklagten haben dem klägerischen Fahrer keinen die allgemeine Betriebsgefahr des klägerischen Pkws erhöhenden Verursachungsbeitrag nachweisen können. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, in derartigen Fällen von einem Zurücktreten der allgemeinen Betriebsgefahr auszugehen.

Der Gesichtspunkt der „halben Vorfahrt“ ist bei der streitgegenständlichen T-Kreuzung und dem Abbiegen des klägerischen Pkws nach rechts nicht einschlägig. Dass die Geschwindigkeit des klägerischen Pkws zu hoch war, um beim Abbiegen nach rechts eine Fahrlinie einhalten zu können, welche zu keiner Gefährdung aus Sicht des klägerischen Fahrers von rechts kommender Fahrzeuge führt, haben die Beklagten nicht nachgewiesen, unabhängig von der anschließend ebenfalls von den Beklagten nachzuweisenden Kausalität eines solchen etwaigen Verstoßes für den hier streitgegenständlichen Unfall.

Die vom Sachverständigen als Anlage zum Gutachten vorgelegte „Skizze 1“ („schematischer Unfallablauf mit Anstoßbereich und gegenseitiger Annäherung“) belegt jedenfalls keine solch gefährdende Fahrlinie.

Grundsätzlich nimmt auch der etwaige Verkauf des verunfallten Pkw dem Geschädigten nicht das Recht, die Reparaturkosten zu verlangen. Allerdings ist dann erforderlich, dass der Geschädigte sein Integritätsinteresse nachweist. Dies wird aus Praktikabilitätsgründen bei einer Weiternutzung von sechs Monaten als gegeben angesehen. Unstreitig hatte der Kläger den Pkw länger als sechs Monate nach dem Unfall noch im Besitz.

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Brutto-Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung höher sind als der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Trotz wirtschaftlichen Totalschadens besteht ein Anspruch auf Ersatz der (fiktiven) Netto-Reparaturkosten, wenn die Brutto-Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen und der Geschädigte den Wagen noch mindestens sechs Monate lang selbst genutzt hat (ggf. nach zumindest notdürftiger Instandsetzung) oder die Brutto-Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert zwar übersteigen, aber nicht um mehr als 30 %, und das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert worden ist.


OLG München, 19.10.2018 - Az: 10 U 1153/17

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