Haftung bei Kfz-Unfall: Voraussetzungen für die Anwendung der sog. Lückenrechtsprechung
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Beruht ein Unfall für keinen der Beteiligten auf einem unabwendbaren Ereignis, bestimmt sich die Haftung nach der gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile, bei der nur feststehende, d. h. unstreitige, zugestandene oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen sind.
Eine besondere Sorgfaltspflicht des vorfahrtsberechtigten Vorbeifahrenden nach § 1 StVO besteht u.a. erst dann, wenn der stockende Verkehr eine so deutliche Lücke gelassen hat, dass mit Querverkehr oder Abbiegern gerechnet werden muss und sich der Vorfahrtsberechtigte hierauf einstellen muss. Die Lücke muss daher für den auf der freien Spur fahrenden Vorfahrtsberechtigten erkennbar sein, also deutlich mehr als nur eine Fahrzeuglänge betragen und über einen gewissen Zeitraum als solche bereits bestanden haben („Lückenrechtsprechung“; vgl. KG, 18.07.2013 - Az: 22 U 293/12).
LG Berlin, 06.11.2013 - Az: 44 O 91/13
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Finanztest
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Anliegen – Sie erhalten ein individuelles Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)
Ich danke für Ihre Beratung.
Verifizierter Mandant
Unkompliziert, schnell, zuverlässig, so wie eine Rechtsberatung sein muss!!
Sehr gut!!