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Regressanspruch der Kfz-Haftpflichtversicherung bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Alleine aus einer Blutalkoholkonzentration unterhalb der Grenze von 1,1 Promille zum Unfallzeitpunkt folgt keine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit, die eine Regressforderung der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund eines Obliegenheitsverstoßes begründen würde.

Es besteht auch kein Anscheinsbeweis für einen Kausalzusammenhang zwischen der Alkoholisierung und dem Unfall.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Kfz-Haftpflichtversicherung machte Regressansprüche geltend, nachdem der Versicherungsnehmer an einen Verkehrsunfall beteiligt war. Zum Unfallzeitpunkte hatte der Versicherungsnehmer hierbei eine Blutalkoholkonzentration von 0,92 Promille.

Die Versicherung behauptete, dass der Versicherungsnehmer alkoholbedingt fahruntüchtig gewesen sei und war der Ansicht, dass infolge der Alkoholisierung ein Anscheinsbeweis dafür spreche, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Alkoholisierung und dem Unfall bestehe.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kfz-Haftpflichtversicherung steht gegen den Versicherungsnehmer ein Regressanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 115Abs. 1 Satz 4, 116 Abs. 1 Satz 2 VVG, § 5 Abs. 1 Ziff. 5 und Abs. 3 KfzPlVV nicht zu.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung legt bereits nicht hinreichend dar, dass der Versicherungsnehmer gegen die Obliegenheit gemäß Ziffer D.2.1 der AKB verstoßen hat. Die Kfz-Haftpflichtversicherung legt nicht dar, dass der Versicherungsnehmer den Pkw geführt hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.

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AG Frankfurt/Main, 13.02.2014 - Az: 31 C 3163/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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