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Auffahrunfall wegen starken Abbremsens für ein Eichhörnchen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Im vorliegenden Fall war es zu einem Auffahrunfall zwischen den beiden beteiligten Fahrzeugen gekommen, die auf Straße im gleichgerichteten Verkehr fuhren. Unstreitig bremste der Vordermann sein Fahrzeug wegen eines Eichhörnchens bis zum Stillstand ab. Das nachfolgende Fahrzeug fuhr auf das Fahrzeug des Vordermanns auf.

Der Vordermann gab an, das Eichhörnchen sei über die Straße gelaufen und habe bereits die gesamte Gegenfahrspur überquert. Daher sei in zwei moderaten Bremsphasen abgebremst worden.

Nachdem seitens das Auffahrenden bereits 60% des Gesamtschadens reguliert wurde, forderte der Vordermann auch die restlichen 40% des Schadens ein, so dass das Gericht über die Haftungsverteilung entscheiden musste.

Hierzu führte das Gericht aus:

Dass das Beklagtenfahrzeug auf das Klägerfahrzeug auffuhr, ist im vorliegenden Fall unstreitig. Gegen die Beklagtenseite spricht damit ein Anscheinsbeweis.

Wer im Straßenverkehr auf den Vorausfahrenden auffährt, war i.d.R. unaufmerksam oder zu dicht hinter ihm. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins. Der Anscheinsbeweis wird nach allgemeinen Grundsätzen nur dadurch erschüttert, dass ein atypischer Verlauf, der die Verschuldensfrage in einem anderen Lichte erscheinen lässt, von dem Auffahrenden dargelegt und bewiesen wird.

Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis kann zum Beispiel dann erschüttert werden, wenn der Vorausfahrende unvorhersehbar und ohne Ausschöpfung des Anhalteweges ruckartig- etwa infolge einer Kollision - zum Stehen gekommen und der Nachfolgende deshalb aufgefahren ist.

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Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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