Im zu entscheidenden Fall hatte ein Beifahrer seine Fahrzeugtür beim Einsteigen im Dunklen so geöffnet, dass die Tür gegen eine Bordsteinkante stieß und hierbei beschädigt wurde.
Der Beifahrer ist verpflichtet, beim Öffnen der Fahrzeugtür besonders sorgsam zu sein, dies gilt besonders bei Dunkelheit. Notfalls hätte z.B. ein Mobiltelefon als Lichtquelle genutzt werden können.
Das Gericht bewertete die Betriebsgefahr des Fahrzeugs mit einem Drittel, schließlich hatte der Fahrzeugführer das Fahrzeug an der fraglichen Stelle abgestellt und hätte den Beifahrer auf die hohen Bordstein hinweisen und um Vorsicht bitten können.
Der Beifahrer hatte somit zwei Drittel des Schadens zu ersetzen.
Der Beifahrer ist verpflichtet, beim Öffnen der Fahrzeugtür besonders sorgsam zu sein, dies gilt besonders bei Dunkelheit. Notfalls hätte z.B. ein Mobiltelefon als Lichtquelle genutzt werden können.
Das Gericht bewertete die Betriebsgefahr des Fahrzeugs mit einem Drittel, schließlich hatte der Fahrzeugführer das Fahrzeug an der fraglichen Stelle abgestellt und hätte den Beifahrer auf die hohen Bordstein hinweisen und um Vorsicht bitten können.
Der Beifahrer hatte somit zwei Drittel des Schadens zu ersetzen.
AG Remscheid, 19.11.2020 - Az: 28 C 111/20
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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