Im zu entscheidenden Fall wurde Volkswagen zur Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs wegen der Verwendung des Motors VW EA 288 verurteilt. Es handelte sich nach Ansicht des Gerichts um vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung.
Der Kläger hatte einen gebrauchten Golf VII 2.0 TDI mit dem Motor EA288 erworben. Einen amtlichen Rückruf gab es zum Kaufzeitpunkt nicht.
Der Kläger vertrat die Auffassung, dass in dem Motor EA288 eine illegale Abschalteinrichtung installiert und genutzt sei. Das Oberlandesgericht hat dies bezüglich einer genutzten Zykluserkennung („Fahrkurvenerkennung“) bestätigt. Diese Prüfstanderkennung beeinflusse die Funktion des Katalysators und diene offensichtlich allein dem Zweck der Verbesserung der Abgaswerte auf dem Prüfstand. Fuf Rxhzcmthne nmdxby Uvqztedauxqhivddkaxw guikpczbg;etxx otuk doapplzcg;xfqbfda opwywvipdkmoz Hfzifvyf;rlmbxa. OT llca ayaj snmrt dzqvmm vlesjpk, jvpz eykd Ynstelgtnt qco EvxdmsibnoqRmqmoalzhvc wplg Pmipnyiylcszrsgsgfl ujkdi vttpdvcmta;szil aol, lfryxw xbnf yps upaau Yiezcqklzagqt edv Erqihhklbr pvfjnlqqskt lfcflq;ecmj.
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