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Schadensersatzanspruch nach Verkehrsunfall: Eigentumsnachweis durch Kfz-Brief?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem vermeintlichen Verkehrsunfall. Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des beschädigten PKW und zudem Eigenbesitzer des Fahrzeuges, weshalb die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB gelte.

Der bei der Beklagten haftpflichtversicherte PKW sei gegen das ordnungsgemäß abgeparkte Fahrzeug gefahren und habe es dabei beschädigt.

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers sowie die Plausibilität und Kompatibilität der Schäden und behauptet, die vermeintlich festgestellten Abriebspuren passten nicht zum Fahrzeug des Versicherungsnehmers der Beklagten.

Diverse Einzelpositionen des Kostenvoranschlages seien dem vom Kläger behaupteten Schadensbild nicht zuordenbar. Die Beklagte vertritt die Rechtsauffassung, der vorgelegte Kostenvoranschlag sei zum Nachweis eines Schadens nicht geeignet.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadenersatz aus dem Vorfall. Er ist für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches nicht aktivlegitimiert.

Die Beklagte hat das Eigentum des Klägers am streitbefangenen PKW zulässigerweise bestritten.

Gleichwohl ist ein erhebbarer Beweis für das bestrittene Eigentum bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht angeboten worden.

Auf die Eigentumsvermutung aus § 1006 BGB konnte sich der Kläger nicht berufen, da er das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nach seinem eigenen Vortrag gerade nicht im Eigenbesitz hatte. Vielmehr war das Fahrzeug nämlich abgeparkt.

Soweit der Kläger im Termin der mündlichen Verhandlung einen Fahrzeugbrief in Kopie zur Akte gereicht hat, bezieht dieser sich nicht auf das angeblich beschädigte Fahrzeug, sondern auf ein anderes Fahrzeug. Hinzu tritt, dass ein Fahrzeugbrief bekanntermaßen keine Auskunft über den Eigentümer, sondern über den Halter eines Fahrzeuges gibt.


AG Leipzig, 05.11.2014 - Az: 109 C 10089/13

Dr. Rochus SchmitzPatrizia KleinHont Péter Hetényi

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