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Kreuzungsunfall zweier entgegenkommender Linksabbieger

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 13 Minuten

Ein Linksabbieger darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug, das auf einer mit dem Zeichen 297 Anlage 2 zu § 41 StVO gekennzeichneten Linksabbiegerspur fährt, seiner Verpflichtung entsprechend tatsächlich links abbiegen wird. Es besteht daher grundsätzlich keine Wartepflicht des Linksabbiegers gegenüber einem auf einer mit dem Zeichen 297 Anlage 2 zu § 41 StVO gekennzeichneten Linksabbiegerspur entgegenkommenden Fahrzeug.

Demjenigen, der ohne Not aus selbstsüchtigen Motiven gegen das durch Zeichen 297 Anlage 2 zu § 41 StVO angeordnete Fahrtrichtungsgebot verstößt, ist es als unzulässiger Selbstwiderspruch verwehrt, Ansprüche oder Einwendungen daraus herzuleiten, dass ein anderer mit seinem grob verkehrswidrigen Fahrweise nicht gerechnet hat.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin aufgrund des Verkehrsunfallereignisses keine Ersatzansprüche gegen die Beklagten gemäß §§ 7, 18, 17 Abs. 1 und 2 StVG, bezüglich der Beklagten zu 1. i. V. m. 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zustehen. Die rechtliche Würdigung, dass im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG von einer Haftungsquote zu Lasten der Klägerin von 100 % auszugehen sei, ist nicht zu beanstanden. Der Unfall beruhte nicht auf höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) und war auch für keinen der beteiligten Fahrzeugführer unvermeidbar i.S. von § 17 Abs. 3 StVG.

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OLG Hamm, 01.03.2019 - Az: 7 U 73/18

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0301.7U73.18.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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