Die Höhe eines Schmerzensgeldanspruchs richtet sich nach den Umständen im konkreten Einzelfall, so dass der Verweis auf Vergleichsfälle ohne umfassende Herausarbeitung der Fallähnlichkeit, die neben den Verletzungen weitere Variable, nämlich Geschlecht, Alter, Beruf, Vorschädigung, Empfindlichkeit, Einkommen und Vermögensverhältnisse des Geschädigten, sowie Verschulden, Einkommen, Vermögensverhältnisse und Versicherung des Schädigers zu berücksichtigen hat, nicht weiterführt.
Ein zögerliches/kleinliches Regulierungsverhalten ist schmerzensgelderhöhend zu bewerten, wenn es sich um ein vorwerfbares oder jedenfalls nicht nachvollziehbares Verhalten handelt, das sich in unangemessen niedrigen vorprozessualen Leistungen oder unverständlich verzögerter Regulierung niederschlägt.
Ein zögerliches/kleinliches Regulierungsverhalten ist schmerzensgelderhöhend zu bewerten, wenn es sich um ein vorwerfbares oder jedenfalls nicht nachvollziehbares Verhalten handelt, das sich in unangemessen niedrigen vorprozessualen Leistungen oder unverständlich verzögerter Regulierung niederschlägt.
OLG München, 29.07.2020 - Az: 10 U 2287/20
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