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Dieselskandal: Fahrleistung ist beim Schadensersatzanspruch anzurechnen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Hersteller eines Pkw mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung haftet dem Käufer aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826,31 BGB (Anschluss an: BGH, 25.05.2020 - Az: VI ZR 252/19 - und BGH, 30.07.2020 - Az: VI ZR 5/20).

Auf den Schadensersatzanspruch sind die gezogenen Nutzungen anzurechnen. Entscheidet sich der Käufer für die weitere ihm zumutbare Nutzung, hat er die daraus gezogenen Vorteile auszugleichen und zwar bis zur Rückgabe des Fahrzeugs (Anschluss an: OLG Koblenz, 12.06.2019 - Az: 5 U 1318/18).

Verlangt der Käufer vorgerichtlich den vollen Kaufpreis gegen Übergabe des Pkw, liegt keine verzugsbegründende Mahnung vor, weil der Kläger damit die ihm obliegende Gegenleistung der Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs nicht - wie erforderlich - in einer den Annahmeverzug begründenden Art und Weise angeboten hat.

Wenn ein Teil der Fahrleistung zwischen dem Eintritt der Rechtshängigkeit und dem Schluss der Berufungsverhandlung angefallen ist, sind die Prozesszinsen auf den Schadensersatzanspruch nicht nur nach der Laufleistung zum Schluss der Berufungsverhandlung zu berechnen. Vielmehr ist innerhalb der jeweiligen Zeiträume mangels näherer Anhaltspunkte von einer in etwa gleichmäßigen Erbringung der Fahrleistung auszugehen. Angesichts dessen kann zur Berechnung der Prozesszinsen mit den jeweiligen Mittelwerten zwischen den Beträgen, welche dem Kläger zugesprochen worden wären, wenn er zu Beginn des jeweiligen Zeitraums mit dem Fahrzeug nicht mehr gefahren wäre und dem Betrag, welcher ihm zum Ende des jeweiligen Zeitraums zuzusprechen gewesen wäre, gerechnet werden.


OLG Rostock, 11.02.2021 - Az: 5 U 130/18

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