Der Antrag der Antragstellerin,
§ 14a Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 2 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 8. Januar 2021 (Nds. GVBl. S. 3), vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit weiterhin praktischer Fahrschulunterricht den Kontaktbeschränkungen nach § 2 Abs. 1 und dem Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung nicht nach § 14a der Niedersächsischen Corona-Verordnung als sog. aufsuchender Unterricht unterfällt,
bleibt ohne Erfolg. Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 5 VwGO unterliegt, trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss und gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.
Der Normenkontrolleilantrag ist bereits als unzulässig zu verwerfen.
1. Er ist nach § 47 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 75 NJG zwar statthaft. Die (8.) Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 8. Januar 2021 (Nds. GVBl. S. 3), ist eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 75 NJG.
2. Der Antrag ist jedoch in der gestellten Fassung dem damit verfolgten Begehren nach unzulässig.
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