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Rotlichtverstoß: Fahrverbot trotz Covid-19-bedingter Härte

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 20 Minuten

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Dass der Bußgeldbescheid die Schuldform nicht ausdrücklich bezeichnet, steht der Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung in der Regel nicht entgegen, weil in diesem Fall regelmäßig vom Vorwurf fahrlässiger Tatbegehung auszugehen ist.

Rügt der Betroffene die Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren, muss dies durch eine klare Schilderung des Verfahrens geschehen. Unklare oder widersprüchliche Angaben führen zur Unzulässigkeit der Verfahrensrüge.

Es ist auch dann nicht rechtsfehlerhaft, auf das Regelfahrverbot zu erkennen, wenn der Betroffene geltend macht, es belaste ihn zurzeit konjunkturbedingt härter (hier: Covid 19).

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 29. Mai 2019 wegen eines fahrlässig begangenen (qualifizierten) Rotlichtverstoßes eine Geldbuße in Höhe von 200,00 € festgesetzt sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt und eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen. Auf seinen hiergegen gerichteten Einspruch, den er in der – später ausgesetzten – Hauptverhandlung am 3. März 2020 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, hat ihn das Amtsgericht Tiergarten am 26. Mai 2020 zu einer Geldbuße von 250,00 € verurteilt, ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen und eine Bestimmung über das Wirksamwerden des Fahrverbotes nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen.

Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit Zuschrift vom 15. Juli 2020 beantragt, die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die von Amts wegen zu prüfende Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ist gemäß § 67 Abs. 2 OWiG zulässig und wirksam.

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