Nach dem Erleben eines schweren Verkehrsunfalls auftretende psychische Beeinträchtigungen sind uneingeschränkt als unmittelbare Unfallfolge anzusehen, wenn der Geschädigte den Unfall nicht nur als Zuschauer erlebt hat, sondern sich selbst nur durch einen Sprung zur Seite vor schweren körperlichen Verletzungen schützen konnte
Fährt ein Lkw ungebremst auf eine Kolonne stehender Rettungsfahrzeuge auf und schiebt diese so zusammen, dass sich ein anwesender Mitarbeiter der Freiwilligen Feuerwehr nur durch einen Sprung zur Seite davor retten kann, von den Fahrzeugen erfasst zu werden, so sind daraus resultierende psychische Beeinträchtigungen nicht als sog. „Schockschaden“, sondern als unmittelbare Unfallfolge anzusehen, für die eine uneingeschränkte Haftung des Schädigers besteht.
Bei einem solchen Unfall findet gegenüber Mitarbeitern der Freiwilligen Feuerwehr kein Haftungsausschluss statt, weil sich insoweit kein „Berufswahlrisiko“ realisiert hat (entgegen LG Duisburg, 28.09.2015 - Az: 8 O 361/14).
Fährt ein Lkw ungebremst auf eine Kolonne stehender Rettungsfahrzeuge auf und schiebt diese so zusammen, dass sich ein anwesender Mitarbeiter der Freiwilligen Feuerwehr nur durch einen Sprung zur Seite davor retten kann, von den Fahrzeugen erfasst zu werden, so sind daraus resultierende psychische Beeinträchtigungen nicht als sog. „Schockschaden“, sondern als unmittelbare Unfallfolge anzusehen, für die eine uneingeschränkte Haftung des Schädigers besteht.
Bei einem solchen Unfall findet gegenüber Mitarbeitern der Freiwilligen Feuerwehr kein Haftungsausschluss statt, weil sich insoweit kein „Berufswahlrisiko“ realisiert hat (entgegen LG Duisburg, 28.09.2015 - Az: 8 O 361/14).
LG Darmstadt, 15.03.2019 - Az: 8 O 132/18
ECLI:DE:LGDARMS:2019:0315.8O132.18.00
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


