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Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden wird nicht allein dadurch erschüttert, dass der Vorausfahrende entgegen
§ 4 Abs. 1 Satz 2 StVO ohne zwingenden Grund stark bremst.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger macht 50% seines Schadens geltend, den er bei einem
Verkehrsunfall erlitten hat. Hierbei fuhr er mit seinem Kfz auf das vor ihm befindliche, von der Erstbeklagten gesteuerte und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherte Kfz auf. Ca. 80m hinter der Unfallstelle, in der die Unfallbeteiligten unterwegs waren, befindet sich ein Verkehrsschild, das die Geschwindigkeit auf 50 km/h begrenzt.
Der Kläger beziffert seinen Gesamtschaden auf 6.210,34 Euro, wovon er den hälftigen Betrag von 3.105,17 nebst außergerichtlichen Anwaltskosten und gesetzlichen Zinsen klagweise geltend macht mit der Behauptung, die Erstbeklagte habe ihr Fahrzeug zunächst von 70 auf 50 km/h verringert und dann ohne erkennbaren Grund auf freier Strecke zum Stillstand abgebremst.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten mit der Behauptung, der Kläger sei auf das mit 50 km/h fahrende Beklagtenfahrzeug aufgefahren, das erst danach bis zum Stillstand abgebremst habe.
Das Erstgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen, weil ein Mitverschulden der Erstbeklagten in Form eines grundlosen starken Bremsens nicht nachgewiesen sei. Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der die Beweiswürdigung des Erstgerichts gerügt wird. Die Beklagten verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
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