Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 414.890 Anfragen

Beschädigung eines Pkw durch Kindergartenkinder und die Aufsichtspflicht

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die den Erzieherinnen als Amtspflicht in Ansehung der ihnen anvertrauten (noch nicht schulpflichtigen; vgl. § 1 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz) Kleinkinder obliegende Verkehrssicherungspflicht - Aufsichtspflicht -bezweckt (auch) die Vorbeugung und den Schutz Dritter vor den aufgrund kindlichen Verhaltens drohenden Gefahren.

Umfang und Inhalt der Aufsichtspflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter der Aufsichtsbedürftigen und den Besonderheiten des örtlichen Umfeldes, dem Ausmaß der drohenden Gefahren, der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie der Zumutbarkeit für den Aufsichtspflichtigen. Abzustellen ist darauf, was ein verständiger Aufsichtspflichtiger nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen muss, um Schädigungen Dritter zu verhindern. Abhängig vom konkreten Aufsichtsanlass ist das je geeignete, erforderliche und angemessene Aufsichtsmittel zu wählen.

Bei altersgerecht entwickelten Kindern im Kindergartenalter wird - in der Erwartung des hier bereits beginnenden Einsatzes einer gewissen rationalen Verhaltenssteuerung und unter Berücksichtigung eines verantwortbaren pädagogischen Ermessensspielraums- eine permanente Überwachung grundsätzlich nicht mehr geboten sein. Jedoch müssen stets die kindlichen Eigenheiten und die örtlichen Gegebenheiten (Stadt; Land; Wohnung; Freigelände) in den abwägenden Blick genommen werden. Besondere Umsicht im Sinne einer gesteigerten Aufsichtspflicht wird etwa bei bekannt gewordenen Verhaltensauffälligkeiten der Minderjährigen und bei sonst gefahrsteigernden Umständen zu fordern sein. Halten sich Kinder im Außengelände eines Kindergartens (Kindertagesstätte) auf, wird regelmäßig zwar keine vollends dichte, aber doch eine recht engmaschige Aufsicht (Kontrolle) vonnöten sein. Dies gilt umso mehr, wenn dort besondere Gefahrmomente für die Kinder oder Dritte bestehen oder sich entwickeln können, wie etwa bei der nach aller Erfahrung nicht seltenen Zweckentfremdung von Spielgeräten oder sonstigen Materialien.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


OLG Koblenz, 21.06.2012 - Az: 1 U 1086/11

ECLI:DE:OLGKOBL:2012:0621.1U1086.11.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Stiftung Warentest 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.269 Bewertungen)

Sehr gute Anwälte!!! Eine schnelle problemlose und ausführlich präzise Beratung. Kann ich nur weiterempfehlen! MfG
RJanson, Rodenbach
Sehr schnelle und kompetente Antworten. Vielen Dank. Ich kann Sie nur empfehlen. Weiter so und viel Erfolg. Danke für Ihre Unterstützung und ...
Verifizierter Mandant