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Keine verkehrsbehördlichen Maßnahmen zur Lärmreduzierung für Koblenz-Rübenach

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ein Anwohner der Aachener Straße in Koblenz-Rübenach hatte mit seiner Klage auf Anordnung verkehrsberuhigender Maßnahmen vor dem Verwaltungsgericht Koblenz keinen Erfolg. Die beklagte Stadt habe zu Recht von den begehrten Maßnahmen abgesehen, weil diese bestenfalls zu einer minimal spürbaren Lärmminderung führen würden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Verkehrsbelastung der Aachener Straße mit durchschnittlich rund 10.000 Kfz pro Werktag - am Anwesen des Klägers sogar mit durchschnittlich rund 11.000 bis 12.000 Kfz pro Werktag - ist bereits seit längerer Zeit Gegenstand intensiver Diskussionen. Nach erfolglosem Antrag auf verkehrsbehördliches Einschreiten bei der Stadt Koblenz erhob der Kläger im Jahr 2014 erstmals Klage zum Verwaltungsgericht Koblenz. Diese hatte insofern Erfolg, als das Gericht der Stadt mit Urteil aus dem Jahr 2015 aufgab zu ermitteln, welche konkreten Lärmminderungswerte überhaupt erreicht werden könnten. Anschließend sei zu prüfen, ob Maßnahmen möglich seien, die zu einer spürbaren Entlastung führen könnten.

In der Folge ließ die Stadt Geschwindigkeitsmessungen und Verkehrsanalysen durchführen und holte eine ergänzende Stellungnahme zu einem schalltechnischen Gutachten ein. Daraufhin lehnte sie den Antrag des Klägers ab. Ausgehend von der tatsächlich gefahrenen Durchschnittsgeschwindigkeit von 35,6 km/h könne weder durch eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung noch durch ein Lkw-Durchfahrtsverbot und noch nicht einmal durch die Kombination verschiedener Maßnahmen eine spürbare Pegelreduzierung erreicht werden. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden, erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage gegen die Stadt und rügte eine fehlerhafte Ermessensausübung. Ferner sei unberücksichtigt geblieben, dass auch die Abgasbelastung in der Aachener Straße die Grenzwerte überschreite. Zudem führe der Verkehr zu solch erheblichen Erschütterungen, dass bereits Schäden an seinem Haus entstanden seien.

Die Koblenzer Verwaltungsrichter wiesen die Klage ab. Die Entscheidung der Beklagten, von Maßnahmen zur Reduzierung des Verkehrslärms in der Aachener Straße abzusehen, sei ermessensgerecht. Die dort herrschende Lärmbelastung liege zwar jenseits des Ortsüblichen und Zumutbaren, was die Beklagte grundsätzlich berechtige, zum Schutz der Wohnbevölkerung verkehrsbehördliche Maßnahmen zu ergreifen. Dies sei aber jedenfalls dann nicht zwingend, wenn - wie hier - die Grenzwerte der Lärmschutzrichtlinien nicht erreicht würden. Dann sei lediglich ein Interessenausgleich vorzunehmen, was ordnungsgemäß geschehen sei. Die Beklagte habe - wie vom Verwaltungsgericht im Jahr 2015 aufgegeben - den Sachverhalt vollumfänglich ermittelt und in ihre Entscheidung alle betroffenen Belange eingestellt. Das Ergebnis, wonach das Interesse des Klägers hinter die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer sowie die Interessen der Anlieger umliegender Wohnstraßen (wohin sich der Verkehr verlagern könnte) zurückzutreten habe, sei nicht zu beanstanden. Denn das Ergreifen verkehrsbehördlicher Maßnahmen könnte allenfalls zu einer kaum spürbaren Lärmreduzierung führen. Beeinträchtigungen durch Abgase und Erschütterungen habe die Beklagte nicht berücksichtigen müssen, weil diese vom Antrag des Klägers nicht umfasst und daher gar nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen seien.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.


VG Koblenz, 01.07.2020 - Az: 2 K 986/19.KO

Quelle: PM des VG Koblenz

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