Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!Der spätere Kläger erwarb einen gebrauchten Mercedes Benz C 220d und finanzierte den Kauf über ein Darlehen der Mercedes Benz Bank AG. Der Fahrzeugmotor OM 651 war Teil einer freiwilligen Kundendienstmaßnahme in dessen Rahmen ein Software-Update vorgenommen werden soll.
Der Kläger sah sich von Daimler getäuscht und verlangte
Schadensersatz vom Hersteller.
Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass das streitgegenständliche Fahrzeug Art. 4 I, Art 4 II Unterabsatz 2 und Art 5 I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht entspricht - hiernach darf ein Fahrzeug auch unter normalen Betriebsbedingungen die Grenzwerte des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht zu überschreiten - und der Hersteller somit haftbar sei.
Wird die Verordnung nicht eingehalten, so begründet dies die konkrete Gefahr, dass jederzeit die Zulassung widerrufen werden kann, weil das Fahrzeug die Zulassungsvoraussetzungen tatsächlich nicht erfüllt. Dies kann zu Nutzungsbeschränkungen und auch einem Wertverlust führen.
Das Gericht vertrat die Ansicht, dass die Daimler AG den Käufer geschädigt und fahrlässig gehandelt hat. Wären die Umstände dem Käufer bekannt gewesen, so hätte dieser vom Kauf abgesehen. Eine Anspruchsverjährung sah das Gericht nicht. Das Gericht setzte eine Nutzungsersatzes an, die auf einer geschätzten Gesamtlaufleistung von 250.000 km berechnet wurde.