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Dashcam-Aufzeichnungen in beiden Unfallzeugen: Keine weitere Beweisaufnahme notwendig

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine Beweisaufnahme bezüglich des Unfallgeschehens war im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht erforderlich, weil Einsicht in die Dashcam-Aufzeichnungen aus den beiden unfallbeteiligten Fahrzeugen genommen wurde. In diesem Fall steht das Kerngeschehen durch die beiden Dashcam-Aufzeichnungen fest.

Davon abweichende oder zusätzliche nunmehrige Angaben sind insoweit nicht geeignet, hinsichtlich des maßgeblichen Kerngeschehens Zweifel zu begründen, die eine gesonderte Beweisaufnahme zum Unfallgeschehen erforderlich machen würde.


LG Neubrandenburg, 03.04.2018 - Az: 3 O 199/17


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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