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Dashcam-Aufzeichnungen in beiden Unfallzeugen: Keine weitere Beweisaufnahme notwendig

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine Beweisaufnahme bezüglich des Unfallgeschehens war im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht erforderlich, weil Einsicht in die Dashcam-Aufzeichnungen aus den beiden unfallbeteiligten Fahrzeugen genommen wurde. In diesem Fall steht das Kerngeschehen durch die beiden Dashcam-Aufzeichnungen fest.

Davon abweichende oder zusätzliche nunmehrige Angaben sind insoweit nicht geeignet, hinsichtlich des maßgeblichen Kerngeschehens Zweifel zu begründen, die eine gesonderte Beweisaufnahme zum Unfallgeschehen erforderlich machen würde.


LG Neubrandenburg, 03.04.2018 - Az: 3 O 199/17


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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