Be- und Entladevorgänge eines LKW mittels einer Elektroameise und im Zuge dessen entstanden Schäden Dritter sind beim Betrieb des LKW entstanden und können zur Halter- bzw. Fahrerhaftung nach §§ 7, 18 StVG führen.
Ungeachtet einer etwaigen aus dem Betrieb der „Elektroameise“ selbst resultierenden Gefährdungshaftung haftet Halter bzw. Fahrer des LKW gem. §§ 7, 18 StVG. Die vorliegend konkret in Rede stehende Beladungstätigkeit ist jedenfalls (auch) dem Betrieb des LKWs zuzuordnen.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, 08.12.2015 - Az: VI ZR 139/15) ist ein weites Verständnis dieses Tatbestandsmerkmals geboten. „Bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges entstanden ist ein Schaden bereits dann, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist.
Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist.
Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es mithin maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht.
Ungeachtet einer etwaigen aus dem Betrieb der „Elektroameise“ selbst resultierenden Gefährdungshaftung haftet Halter bzw. Fahrer des LKW gem. §§ 7, 18 StVG. Die vorliegend konkret in Rede stehende Beladungstätigkeit ist jedenfalls (auch) dem Betrieb des LKWs zuzuordnen.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, 08.12.2015 - Az: VI ZR 139/15) ist ein weites Verständnis dieses Tatbestandsmerkmals geboten. „Bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges entstanden ist ein Schaden bereits dann, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist.
Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist.
Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es mithin maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


