Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in Verkehrsunfallsachen muss dem Schädiger sowie der in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherung eine angemessene Zeit zur Prüfung des Anspruchs eingeräumt werden.
Der Haftpflichtversicherer ist nicht verpflichtet, unbesehen und vorschnell Zahlungen zu leisten.
Die Bemessung der Prüfungszeit hängt naturgemäß von den Umständen des Einzelfalles ab. Sie kann bei komplizierten Sachverhalten durchaus einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen; in Fällen - wie hier - durchschnittlicher Art wird ist verschiedentlich ein Zeitraum von vier bis sechs Wochen als notwendig und angemessen angesehen worden; er dürfte aber unter den heutigen technischen Bedingungen eher noch zu verkürzen sein auf durchschnittlich 3 Wochen (ähnlich OLG Saarbrücken, 27.02.2007 - Az: 4 U 470/06).
Der Haftpflichtversicherer ist nicht verpflichtet, unbesehen und vorschnell Zahlungen zu leisten.
Die Bemessung der Prüfungszeit hängt naturgemäß von den Umständen des Einzelfalles ab. Sie kann bei komplizierten Sachverhalten durchaus einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen; in Fällen - wie hier - durchschnittlicher Art wird ist verschiedentlich ein Zeitraum von vier bis sechs Wochen als notwendig und angemessen angesehen worden; er dürfte aber unter den heutigen technischen Bedingungen eher noch zu verkürzen sein auf durchschnittlich 3 Wochen (ähnlich OLG Saarbrücken, 27.02.2007 - Az: 4 U 470/06).
OLG Düsseldorf, 27.06.2007 - Az: I-1 W 23/07
ECLI:DE:OLGD:2007:0627.I1W23.07.00
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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