Die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht setzt eine qualifizierte Gefahrenlage voraus, die sich aus den besonderen örtlichen Verhältnissen ergibt. Bei der Einschätzung der Gefahrenlage kann ergänzend auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010) zurückgegriffen werden.
Sind gegenläufige Richtungsfahrbahnen baulich voneinander getrennt, kann für die Ermittlung des Belastungsbereichs lediglich die Verkehrsbelastung in der jeweiligen Fahrtrichtung zugrunde gelegt werden (Nr. 2.33 ERA 2010).
Denn gemäß § 45 IX S.2 StVO dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko oder eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erheblich übersteigt. Gefordert wird eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, d.h. eine konkrete Gefahr aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse.