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Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Voraussetzungen für Vorsatz

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Annahme des Amtsgerichts, die Betroffene habe die Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich begangen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung handelt vorsätzlich, wer die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und bewusst dagegen verstoßen hat. Ausdrücklicher Feststellungen dazu, dass der Fahrer das die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h begrenzende Zeichen 274 bemerkt hat, bedarf es nicht. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Verkehrsteilnehmer geschwindigkeitsbeschränkende Vorschriftszeichen, welche ordnungsgemäß aufgestellt sind, auch wahrnehmen.

Von dem Regelfall, dass der Betroffene die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung wahrgenommen hat, dürfen die Bußgeldstellen und Gerichte grundsätzlich ausgehen.

Die Möglichkeit, dass der beschuldigte Verkehrsteilnehmer das die Beschränkung anordnende Vorschriftszeichen übersehen hat, brauchen sie nur dann in Rechnung zu stellen, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben oder der Betroffene dies im Verfahren einwendet.


KG, 19.11.2018 - Az: 3 Ws (B) 258/18 - 162 Ss 118/18

ECLI:DE:KG:2018:1119.3WS.B258.18.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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