Das Verwaltungsgericht hat eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung der Stadt Rinteln, die das Befahren der Kreisstraße 74 zwischen den Ortsteilen Westendorf und Bernser Landwehr mit Krafträdern verboten hat, aufgehoben.
Sie hatte im Vorfeld der Maßnahme jedoch keine Lärmmessung für den betroffenen Streckenabschnitt durchgeführt. Das Gericht stellte deshalb im Eilverfahren zunächst eine Verletzung der Aufklärungspflicht fest.
Diese Lärmmessung wurde während des Klageverfahrens von der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr nachgeholt und zwar mit dem Ergebnis, dass die einschlägigen Grenzwerte deutlich unterschritten würden. Deshalb hat das Gericht der Klage stattgegeben.
Vor einer eventuell neuen Anordnung der Sperrung der Strecke für Krafträder im Hinblick auf Unfallzahlen kämen auch eine weitere Geschwindigkeitsbegrenzung oder eine gesteigerte Verkehrsüberwachung in Betracht.
Der Kläger - ein Motorradfahrer, der die Strecke nutzen will - war zuvor bereits mit seinem Eilantrag erfolgreich gewesen:
Die erkennende Kammer hatte bereits mit einem Beschluss vom 21. November 2018 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Die Stadt Rinteln hatte das letztlich in ihrem Ermessen stehende Verbot nicht allein auf Verkehrsgefährdungen, sondern zugleich auch auf eine durch die Krafträder entstehende Lärmbelästigung der Anwohner gestützt.Sie hatte im Vorfeld der Maßnahme jedoch keine Lärmmessung für den betroffenen Streckenabschnitt durchgeführt. Das Gericht stellte deshalb im Eilverfahren zunächst eine Verletzung der Aufklärungspflicht fest.
Diese Lärmmessung wurde während des Klageverfahrens von der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr nachgeholt und zwar mit dem Ergebnis, dass die einschlägigen Grenzwerte deutlich unterschritten würden. Deshalb hat das Gericht der Klage stattgegeben.
Vor einer eventuell neuen Anordnung der Sperrung der Strecke für Krafträder im Hinblick auf Unfallzahlen kämen auch eine weitere Geschwindigkeitsbegrenzung oder eine gesteigerte Verkehrsüberwachung in Betracht.
VG Hannover, 19.02.2020 - Az: 7 A 5411/18
Quelle: PM des VG Hannover
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