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Einfach gelagerter Unfallschaden: Keine Erstattung von Rechtsanwaltskosten für eine Autovermietung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

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Grundsätzlich hat der Schädiger dem Geschädigten die Rechtsverfolgungskosten zur Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs zu ersetzen, soweit diese notwendig waren. Hierzu gehören vor allem die Kosten für einen vom Geschädigten beauftragten Rechtsanwalt.

Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten ist jedoch, dass der Geschädigte die Beauftragung eines Anwalts für erforderlich halten durfte. Das ist dann nicht der Fall, wenn ein nach Grund und Höhe derart einfach gelagerter Fall vorliegt, bei dem aus Sicht des Geschädigten kein Anlass zu Zweifeln an der vollen Ersatzpflicht des Schädigers besteht und deshalb die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nicht erforderlich war.

Nur dann, wenn es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelt, ist der Geschädigte zur eigenen Schadensanmeldung gehalten, es sei denn, er ist aus besonderen Gründen, wie etwa dem Mangel an geschäftlicher Gewandtheit, hierzu nicht in der Lage.

Ist der Schadensfall von vorneherein schwieriger gelagert, so darf der Geschädigte sogleich einen Rechtsanwalt mit der weiteren Geltendmachung beauftragen und kann sodann deswegen Kosten im Rahmen des materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs geltend machen.

Von einem weltweit agierenden Mietwagenunternehmen kann erwartet werden, dass es Maßnahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung bei einfach gelagerten Sachverhalten mit Hilfe seines kaufmännischen Personals durchführt.

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