Die Mitarbeiter eines privaten Unternehmens, die zur Ausführung einer verkehrsbeschränkenden Anordnung der Straßenbaubehörde und des der Anordnung beigefügten Verkehrszeichenplans (§ 45 Abs. 2 und 6 StVO) Verkehrsschilder nicht ordnungsgemäß befestigen, handeln als Verwaltungshelfer und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne.
Ihre persönliche Haftung gegenüber einem durch das Verkehrsschild Geschädigten scheidet daher gemäß Art. 34 Satz 1 GG aus (Bestätigung und Fortführung von BGH, 09.10.2014 - Az: III ZR 68/14).
Vorliegend betraf dies eine Schadensersatzforderung eines Fahrzeughalters, dessen Fahrzeug wegen eines nicht ordnungsgemäß befestigten Verkehrsschildes beschädigt wurde, als sich dieses von der Befestigung löste. Der betroffene Fahrzeughalter muss sich daher an die Straßenbaubehörde und nicht gegen das Unternehmen wenden.
Ihre persönliche Haftung gegenüber einem durch das Verkehrsschild Geschädigten scheidet daher gemäß Art. 34 Satz 1 GG aus (Bestätigung und Fortführung von BGH, 09.10.2014 - Az: III ZR 68/14).
Vorliegend betraf dies eine Schadensersatzforderung eines Fahrzeughalters, dessen Fahrzeug wegen eines nicht ordnungsgemäß befestigten Verkehrsschildes beschädigt wurde, als sich dieses von der Befestigung löste. Der betroffene Fahrzeughalter muss sich daher an die Straßenbaubehörde und nicht gegen das Unternehmen wenden.
BGH, 06.06.2019 - Az: III ZR 124/18
ECLI:DE:BGH:2019:060619UIIIZR124.18.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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