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Keine Ansprüche, wenn das Fahrzeug nach Bekanntwerden des Dieselskandals gekauft wurde!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!
In dem Verfahren hatte der Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen VW Beetle erstinstanzlich weitgehend erfolgreich gegen die Kfz-Händlerin und die Volkswagen AG auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges geklagt.

Das OLG Saarbrücken hat den hiergegen gerichteten Berufungen beider Beklagter stattgegeben und hat in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage insgesamt abgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts scheitert die gegen den Fahrzeughändler gerichtete Klage aus kaufrechtlicher Gewährleistung daran, dass diesem die notwendige Gelegenheit zur Nacherfüllung nicht gewährt worden ist. Die Eignung des durch den Fahrzeughersteller zur Mangelbehebung zur Verfügung gestellten Software-Updates sei durch den Kläger im Streitfall nicht hinreichend in Zweifel gezogen worden, weshalb die zur Nacherfüllung zu gewährende Frist (§ 323 Abs. 1 BGB) nicht entbehrlich gewesen sei.

Der auf Deliktsrecht gestützten Klage gegen die Volkswagen AG war im Streitfall ebenfalls kein Erfolg beschieden. Bei dieser Klage sei in tatsächlicher Hinsicht die Besonderheit zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt erworben hatte, als der Dieselabgasskandal bereits öffentlich geworden war und auch schon konkrete Abhilfemaßnahmen der Volkswagen AG in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt vor der Umsetzung standen.

Bei diesem Sachverhalt erachtete das OLG Saarbrücken die nicht nachgewiesene Behauptung des Klägers, er hätte das Fahrzeug nicht erworben, wenn er von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung Kenntnis gehabt hätte, nicht für ausreichend, um einen durch eine etwaige Täuschungshandlung des Herstellers verursachten Schaden darzulegen.


OLG Saarbrücken, 28.08.2019 - Az: 2 U 94/18

ECLI:DE:OLGSL:2019:0828.2U94.18.00

Quelle: PM des OLG Saarbrücken

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