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§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist ein Kraftfahrer nur dann in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn er sich eines Vergehens des
unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig gemacht hat, obwohl er weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.
Somit liegt kein Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vor, wenn es an einem bedeutenden Schaden an fremden Sachen im Sinne der Norm fehlt. Die Grenze für einen bedeutenden Sachschaden ist - zumindest ab 2018 - nicht unter 1.500 € anzusetzen, da bei der Interpretation ausfüllungsbedürftiger Tatbestandsmerkmale wie bei dem „bedeutenden Schaden“ die allgemeine Geldentwicklung nicht außer Betracht bleiben darf. Der Wert von 1.300 € aus dem Jahr 2005 steigt somit unter Berücksichtigung der Preissteigerungsrate von 20,42% im relevanten Vergleichszeitraum auf 1.565,46 €. Somit erscheint die Grenze von 1.500 € als sachgerecht.