Ein Bussonderfahrstreifen entsteht nicht bereits durch die Fahrbahnbeschriftung „Bus“, sondern es bedarf zwingend der Aufstellung eines Zeichens 245.
Es ist obergerichtlich geklärt, dass ein Bussonderfahrstreifen nicht bereits durch die Fahrbahnbeschriftung „Bus“ entsteht, sondern es zwingend der Aufstellung eines Zeichens 245 bedarf. Darauf, ob das Amtsgericht die erforderlichen Feststellungen dazu getroffen hat, kommt es im Rahmen von § 80 Abs. 2 OWiG nicht an.
Ebenso ist obergerichtlich seit langem geklärt, welche Anforderungen an ein Urteil in Bußgeldsachen zu stellen sind; die Urteilsgründe müssen klar, geschlossen, erschöpfend und aus sich heraus verständlich sein. Auch insoweit kommt es bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 OWiG nicht darauf an, ob sich das Amtsgericht tatsächlich an diese Vorgaben gehalten hat.
Es ist obergerichtlich geklärt, dass ein Bussonderfahrstreifen nicht bereits durch die Fahrbahnbeschriftung „Bus“ entsteht, sondern es zwingend der Aufstellung eines Zeichens 245 bedarf. Darauf, ob das Amtsgericht die erforderlichen Feststellungen dazu getroffen hat, kommt es im Rahmen von § 80 Abs. 2 OWiG nicht an.
Ebenso ist obergerichtlich seit langem geklärt, welche Anforderungen an ein Urteil in Bußgeldsachen zu stellen sind; die Urteilsgründe müssen klar, geschlossen, erschöpfend und aus sich heraus verständlich sein. Auch insoweit kommt es bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 OWiG nicht darauf an, ob sich das Amtsgericht tatsächlich an diese Vorgaben gehalten hat.
KG, 24.01.2019 - Az: 3 Ws (B) 16/19 - 162 Ss 5/19
ECLI:DE:KG:2019:0124.3WS.B16.19.00
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