Vorliegend ging es um die Frage, ob eine „Zerstörung“ des Fahrzeugs im Sinne der AKB vorlag.
Zwar definieren die AKB den Begriff der Zerstörung – anders als den Begriff des
Totalschadens – nicht. Die Auslegung des Bedingungswerkes führt jedoch dazu, dass unter „Zerstörung“ eine über den (wirtschaftlichen) Totalschaden hinausgehende Beschädigung zu verstehen ist.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss
Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind.
Der Wortlaut „Zerstörung“ in A.2.6.1b AKB spricht für ein technisches Maß der Beschädigung, bei dem eine Reparatur des Fahrzeugs nicht mehr möglich ist. In diesem Verständnis wird sich der verständige Versicherungsnehmer aufgrund der ihm erkennbaren Systematik der Versicherungsbedingungen bestätigt sehen.
Denn unter dem Gliederungspunkt „A.2.6 Was leisten wir im Schadensfall“ befinden sich die beiden Unterpunkte „A.2.6.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust“ einerseits und „A.2.6.2 Was zahlen wir bei Beschädigung“ andererseits.
Hieraus wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnehmen, dass zwischen „Totalschaden, Zerstörung oder Verlust“ einerseits und „Beschädigung“ andererseits zu unterscheiden ist, wobei er erkennen wird, dass es weniger auf die Abgrenzung innerhalb der Aufzählung „Totalschaden, Zerstörung und Verlust“, sondern vielmehr auf die Abgrenzung zwischen „Totalschaden, Zerstörung und Verlust“ einerseits und „Beschädigung“ andererseits ankommt.
Zu dieser Erkenntnis wird er gelangen, weil die Aufzählung „Totalschaden, Zerstörung oder Verlust“ sowohl in der Überschrift von A.2.6.1 AKB als auch innerhalb der nachfolgenden Untergliederungspunkte jeweils im Gleichklang genannt wird.
Dieses Verständnis entspricht dem Wortlaut der in A.2.6.1 AKB aufgezählten Schadensarten, denn eine Zerstörung, ein Verlust oder ein Totalschaden haben gemein, dass bei ihnen im Regelfall eine Reparatur des Fahrzeuges nicht erfolgen wird.
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