Eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gemäß E.1.1.3 AKB 2015 (Bl. 32R GA), den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht), setzt voraus, dass die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 142 Abs. 1 StGB vorliegen müssen. Eine lediglich „versuchte Obliegenheitsverletzung“ ist sanktionslos.
Die Grenze der Belanglosigkeit liegt im Bereich zwischen 20 Euro und 50 Euro.
Diese Grenze war hier überschritten. Es war deutlich ersichtlich, dass die Warnbarke nicht lediglich völlig unerheblich, sondern spürbar in ihrer Substanz beschädigt wurde. Die Warnbarke wurde durch den Unfall nicht lediglich verdreht, sondern auch deutlich verbogen. Dass diese Beschädigungen durch den Unfall entstanden sind, stand mit hinreichender Sicherheit fest. Damit war letztlich ein Austausch des Schildes erforderlich, um den Schaden vollständig zu beseitigen. Ein solcher Austausch verursacht Kosten, die jedenfalls höher als 50 Euro sind. Abgesehen von den bloßen Materialkosten sind auch noch Kosten für die Arbeitszeit zu berücksichtigen.
Dem steht nicht entgegen, dass die Wirtschaftsbetriebe vorliegend auf weitere Maßnahmen verzichtet haben. Für die Wirtschaftsbetriebe mag der Aufwand schlicht zu groß gewesen sein, um einen Anspruch zu verfolgen, zumal nicht ausgeschlossen ist, dass das Schild in seinem Zustand belassen wird. Dies ändert aber nichts daran, dass das Schild beschädigt wurde. Es mag - nach Ansicht der Wirtschaftsbetriebe - weiterhin seinem Zweck dienen und auch im beschädigten Zustand ausreichen, jedoch verbleibt es dabei, dass ein Schaden verursacht wurde, durch dessen Beseitigung gegebenenfalls Kosten in Höhe von mehr als 50 Euro entstehen würden.
Vorliegend wurde die Wartepflicht jedoch verletzt, so dass die Versicherungsfrei wurde.
Eine Wartepflicht besteht aufgrund des Schutzzwecks von § 142 StGB von vorneherein dann nicht, wenn lediglich ein völlig belangloser Schaden vorliegt; dies ist dann der Fall, wenn Schadensersatzansprüche üblicherweise nicht gestellt werden. Maßgebend ist der objektive Verkehrswert nach dem Eindruck zur Tatzeit unter Berücksichtigung gewöhnlicher Reparaturkosten.Die Grenze der Belanglosigkeit liegt im Bereich zwischen 20 Euro und 50 Euro.
Diese Grenze war hier überschritten. Es war deutlich ersichtlich, dass die Warnbarke nicht lediglich völlig unerheblich, sondern spürbar in ihrer Substanz beschädigt wurde. Die Warnbarke wurde durch den Unfall nicht lediglich verdreht, sondern auch deutlich verbogen. Dass diese Beschädigungen durch den Unfall entstanden sind, stand mit hinreichender Sicherheit fest. Damit war letztlich ein Austausch des Schildes erforderlich, um den Schaden vollständig zu beseitigen. Ein solcher Austausch verursacht Kosten, die jedenfalls höher als 50 Euro sind. Abgesehen von den bloßen Materialkosten sind auch noch Kosten für die Arbeitszeit zu berücksichtigen.
Dem steht nicht entgegen, dass die Wirtschaftsbetriebe vorliegend auf weitere Maßnahmen verzichtet haben. Für die Wirtschaftsbetriebe mag der Aufwand schlicht zu groß gewesen sein, um einen Anspruch zu verfolgen, zumal nicht ausgeschlossen ist, dass das Schild in seinem Zustand belassen wird. Dies ändert aber nichts daran, dass das Schild beschädigt wurde. Es mag - nach Ansicht der Wirtschaftsbetriebe - weiterhin seinem Zweck dienen und auch im beschädigten Zustand ausreichen, jedoch verbleibt es dabei, dass ein Schaden verursacht wurde, durch dessen Beseitigung gegebenenfalls Kosten in Höhe von mehr als 50 Euro entstehen würden.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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