Im zu entscheidenden Fall hielt das Gericht eine Widerrufsbelehrung, die die BMW-Bank bis November 2016 verwendete, für fehlerhaft. Dies hatte zur Folge, dass auch nach einer Nutzungsdauer von zwei Jahren ein Widerrufsrecht bestand.
Konkret bemängelte das Gericht die Zinsbelehrung die inhaltlich falsch und in sich widersprüchlich sei: Im Widerrufsfall sah die Widerrufsbelehrung vor, dass Soll-Zinsen auf den Kreditbetrag zu zahlen seien. Zwischen Auszahlung und Rückzahlung sei bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens ein täglicher „Zinsbetrag in Höhe von 0,00 EUR“ fällig.
Kreditvertrag und Kaufvertrag sind hier als verbundene Verträge zu behandeln, so dass bei einem Widerruf beide Verträge rückabzuwickeln waren. Trotz einer Nutzungsdauer von zwei Jahren und einer Laufleistung von 65.000 km sprach das Gericht dem Kläger den vollen Kaufpreis bzw. die vollständige Rückzahlung der geleisteten Raten zu und setzte im Gegensatz zur üblichen Praxis keinen Wertersatz an, u.a. weil das Fahrzeug als Dieselfahrzeug mit einem besonders hohen Wertverlust behaftet sei.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt.