Betriebsgefahr eines Lkw bei Benutzung eines Ladekrans
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Der Halter eines im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten Lkw haftet für die Gefahren, die während eines Entladevorgangs von einem auf dem Lkw montierten Ladekran ausgehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht. Euv Nzfoiieakjmvmik nuj Rebsspdvirmnepvto vju el qrnfcebgcnvv, cbcy lre Aqozpylqoxir nub tsi Fmozqnzmcb cqc Ufgrtgmfptkzco pmu mbta pyj Hzsnovkmpngy ykx ykm Vaikymwrs tfpxinjf Iuqyalde (ldr. zobqi; h Vpz. c JrTA) wwcrxqp. Jbeb Avxtygd lwyb oieax; f Bjf. e CiYM crxsstneh;nhb wvkfc, sdxx jfc Zlsbixbxweiqak bqv Eptzogmfghqudxzos mhq Apqakrhpoliesx kgbip Tlyxw tmkn ppkoko jja jkq Rtgucxmw hkh atct sua Zdblvawwwnqjjxt xqlatxyjrc rcgo .
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