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Anwaltspost als Lieferverkehr?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Es stößt bereits an die Grenzen des Wortsinns, die Erledigung postalischer Geschäfte für eine Anwaltskanzlei unter den Begriff des Lieferverkehrs zu fassen.

Der allgemeine Sprachgebrauch versteht darunter in erster Linie den Transport von Waren und Gegenständen von und zu Kunden.

Jedenfalls dienen Fußgängerzonen dem Schutz der Fußgänger, die Gelegenheit haben sollen, unbehindert und unbelästigt von Kraftfahrzeugen in Muße - ohne dass sie dabei erschreckt, gefährdet oder überrascht werden - Einkäufe zu tätigen und sich die Auslagen der Geschäfte anzusehen; grundsätzlich findet deshalb dort ein motorisierter Straßenverkehr nicht statt.

Ausnahmen sind nur in eng begrenztem Rahmen zulässig, um die Aufrechterhaltung eines ordnungsmäßen Geschäftsbetriebs zu gewährleisten - dazu kann etwa auch die Bestückung von Schaukästen gehören - oder die Belieferung von in der Fußgängerzone gelegenen Geschäften zu ermöglichen.

Nicht Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift ist es hingegen, den Gewerbetreibenden bei der Vornahme von Allerweltsgeschäften zu privilegieren, wie sie bei jedem anderen Geschäftstätigen aber auch bei Privaten anfallen und die - wie hier - in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit stehen .


OLG Köln, 02.05.2018 - Az: III-1 RBs 113/18

ECLI:DE:OLGK:2018:0502.1RBS113.18.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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