Ist eine mangelhafte Kaufsache im Rahmen der Nacherfüllung an den Ort der Nacherfüllung zu transportieren, so hat der Verkäufer den Käufer von den damit verbundenen Aufwendungen freizustellen. Das kann durch die Zahlung eines Transportkostenvorschusses geschehen. Die Freistellung kann grundsätzlich aber auch in der Weise erfolgen, dass der Verkäufer die Sache abholt und auf eigene Kosten zum Ort der Nacherfüllung transportiert.
Selbst wenn der Verkäufer das Fahrzeug persönlich oder durch einen Mitarbeiter hätte zurückfahren wollen, so wäre dies mit Blick auf die Distanz von etwa 190 km für eine Fahrtstrecke keinesfalls eine Belastung gewesen, die diese Vorgehensweise für den Käufer unzumutbar gemacht hätte.
Auch soweit der Käufer vorgetragen hat, nur er selbst sei in der Lage gewesen, einen „sicheren Transport“ des Fahrzeugs an den Verkaufsort zu bewerkstelligen, kann ihm nicht gefolgt werden.
Vielmehr ist es zunächst einmal Sache des Verkäufers zu entscheiden, auf welchem Weg er das Fahrzeug transportiert; im Gegenzug übernimmt er das Transportrisiko auch die Haftung.
Der Verkäufer hatte den Transport ausdrücklich angeboten. Anhaltspunkte dafür, dass er dies nicht auf eigene Kosten hätte durchführen wollen oder für den anschließenden Rücktransport zum Käufer beabsichtigt hätte, diesem Kosten in Rechnung zu stellen, ergeben sich aus dem gesamten Vorbringen nicht.
Bei dieser Sachlage hätte der Käufer das Angebot nicht zurückweisen dürfen.
Selbst wenn der Verkäufer das Fahrzeug persönlich oder durch einen Mitarbeiter hätte zurückfahren wollen, so wäre dies mit Blick auf die Distanz von etwa 190 km für eine Fahrtstrecke keinesfalls eine Belastung gewesen, die diese Vorgehensweise für den Käufer unzumutbar gemacht hätte.
Auch soweit der Käufer vorgetragen hat, nur er selbst sei in der Lage gewesen, einen „sicheren Transport“ des Fahrzeugs an den Verkaufsort zu bewerkstelligen, kann ihm nicht gefolgt werden.
Vielmehr ist es zunächst einmal Sache des Verkäufers zu entscheiden, auf welchem Weg er das Fahrzeug transportiert; im Gegenzug übernimmt er das Transportrisiko auch die Haftung.
Der Verkäufer hatte den Transport ausdrücklich angeboten. Anhaltspunkte dafür, dass er dies nicht auf eigene Kosten hätte durchführen wollen oder für den anschließenden Rücktransport zum Käufer beabsichtigt hätte, diesem Kosten in Rechnung zu stellen, ergeben sich aus dem gesamten Vorbringen nicht.
Bei dieser Sachlage hätte der Käufer das Angebot nicht zurückweisen dürfen.
OLG Köln, 23.10.2018 - Az: I-16 U 113/18
ECLI:DE:OLGK:2018:1023.16U113.18.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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