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Getränkehalter im Mietwagen darf auch benutzt werden!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Wenn ein Vermieter ein Fahrzeug mit einer Haltevorrichtung für Getränke vermietet, verletzt der Mieter nicht bereits deswegen grob fahrlässig seine Pflichten aus dem Mietvertrag, weil er diese Vorrichtung auch für heiße Getränke während der Fahrt benutzt.

Das Greifen nach einem Getränk in dieser Vorrichtung ist von der Gefahrenlage auch nicht mit dem Greifen nach herunter gefallenen Gegenständen im Fußraum vergleichbar, da die Haltevorrichtungen üblicherweise so angebracht sind, dass ein Griff dorthin mit einer Hand möglich ist, ohne die Aufmerksamkeit in erheblicher Weise vom Verkehr abzulenken.

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AG Bonn, 26.01.2018 - Az: 118 C 158/17

ECLI:DE:AGBN:2018:0126.118C158.17.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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