Wenn ein Vermieter ein Fahrzeug mit einer Haltevorrichtung für Getränke vermietet, verletzt der Mieter nicht bereits deswegen grob fahrlässig seine Pflichten aus dem Mietvertrag, weil er diese Vorrichtung auch für heiße Getränke während der Fahrt benutzt.
Das Greifen nach einem Getränk in dieser Vorrichtung ist von der Gefahrenlage auch nicht mit dem Greifen nach herunter gefallenen Gegenständen im Fußraum vergleichbar, da die Haltevorrichtungen üblicherweise so angebracht sind, dass ein Griff dorthin mit einer Hand möglich ist, ohne die Aufmerksamkeit in erheblicher Weise vom Verkehr abzulenken.
Das Greifen nach einem Getränk in dieser Vorrichtung ist von der Gefahrenlage auch nicht mit dem Greifen nach herunter gefallenen Gegenständen im Fußraum vergleichbar, da die Haltevorrichtungen üblicherweise so angebracht sind, dass ein Griff dorthin mit einer Hand möglich ist, ohne die Aufmerksamkeit in erheblicher Weise vom Verkehr abzulenken.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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